Untersuchungspflicht auf Legionellen auch in Mietwohnungen

Am 1. November ist eine Novellierung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Sie bringt eine Fülle von Neuerungen sowohl für die Gesundheitsämter als auch für die Verbraucher mit sich. Die Neuregelung gilt unter anderem für Hotels, Krankenhäuser und Mietshäuser, wenn sie über eine Warmwasseranlage ab 400 Litern verfügen. Generell nicht betroffen sind Eigenheime sowie alle Ein- und Zweifamilienhäuser.





Rechtlich ist unter Trinkwasser nicht nur Wasser zum Trinken oder zur Herstellung von Getränken oder Lebensmittel zu verstehen, sondern auch jegliches Wasser, das zum Beispiel zur Körperpflege oder -reinigung, zum Geschirrspülen oder zum Wäsche waschen verwendet wird.

Die neue Trinkwasserverordnung gibt vor, dass bei Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasseranlagen, zu denen auch die Hausinstallationen zählen, mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik (“aaRdT“) einzuhalten sind. Eine wesentliche Neuerung gegenüber der früheren Trinkwasserverordnung ist die Festlegung eines sogenannten “technischen Maßnahmenwertes“ für Legionellen.

Legionellen sind Umweltkeime, die in Wasser führenden Systemen, zum Beispiel Trinkwasserleitungen, vorkommen. Legionellen können unter ungünstigen Umständen zu schweren Lungenentzündungen führen, deren Verlauf tödlich sein kann. Beim Einatmen feinster Tröpfchen, wie sie beim Duschen oder der Benutzung einer Munddusche entstehen können, werden die Keime übertragen.

Ihr Vorkommen wird entscheidend von der Wassertemperatur beeinflusst. Ideale Bedingungen für ihre Vermehrung finden die Legionellen zwischen 20 und 50 Grad Celsius, also den Temperaturen, wie sie im Haushalt oft im Warmwassersystem herrschen. Es ist deshalb wichtig, die Vermehrung der Keime in der Hausinstallation möglichst zu verhindern.

Deshalb muss der jeweils Verantwortliche für die Trinkwasserversorgung eines öffentlich oder gewerblich genutzten Gebäudes das Wassersystem durch ergänzende Untersuchungen regelmäßig an mehreren Probeentnahmestellen auf Legionellen prüfen. Dies gilt unter anderem auch für Mietwohnungen, sofern Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden sind, bei denen es zu einer Verneblung des Trinkwassers kommt. Die Verantwortlichen haben auch sicherzustellen, dass geeignete Probeentnahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind.

Wird bei diesen Untersuchungen der technische Maßnahmenwert für Legionellen erreicht oder überschritten, muss dies dem Gesundheitsamt unverzüglich angezeigt werden. Das Amt kann dann entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung oder zumindest Gefahrenverringerung anordnen, wie eine Ortsbesichtigung, bei der auch eine Gefährdungsanalyse vorgenommen und überprüft werden muss, ob mindestens die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Auf jeden Fall muss das Gesundheitsamt die Betroffenen zu geeigneten Maßnahmen beraten.

Die Untersuchungsergebnisse müssen den betroffenen Verbrauchern mindestens einmal jährlich durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial übermittelt werden.

Neu ist auch, dass künftig zusätzlich die Errichtung oder Inbetriebnahme von Wasserversorgungsanlagen, die der zeitweisen Wasserverteilung dienen - also zum Beispiel der Versorgung von Festveranstaltungen, “Hocketsen“ und so weiter - ebenso wie die voraussichtliche Dauer des Betriebs dem Gesundheitsamt so früh wie möglich schriftlich anzuzeigen sind.

Im Haushalt installierte Anlagen, in denen Wasser fließt, das keine Trinkwasserqualität besitzt - also Regenwassernutzungsanlagen oder Grauwasseranlagen - sind wie schon bisher dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für bauliche oder betriebstechnische Maßnahmen an der Hausinstallation, die wesentliche Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit haben können.

Weitere Informationen zur neuen Trinkwasserverordnung erhalten Betroffene beim Gesundheitsamt Stuttgart unter:



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